Was ist eine Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung?

In der Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung kann ein Kfz-Betrieb unterschiedliche Risiken versichern.

Beispiel Kfz-Handel: Der Kfz-Händler versichert über die Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung sein rotes Händlerkennzeichen, sowie seine auf dem Betriebsgrundstück zum Verkauf stehenden Handelsfahrzeuge. (Empfohlen wird Vollkaskoschutz!)

Beispiel Kfz-Werkstatt: Der Kfz-Reparaturbetrieb versichert über die Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung seine Kundenfahrzeuge in Werkstattobhut und – falls benötigt – sein rotes Kennzeichen, sowie seine auf dem Betriebsgrundstück zum Verkauf stehenden Handelsfahrzeuge. (Empfohlen wird Vollkaskoschutz!)

Welche Risiken und Leistungen umfasst eine Kfz-Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk?

Die Handel- und Handwerk-Versicherung (besprochen werden hier die Sonderbedingungen zur Kfz-Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, es kann jedoch bei jedem Versicherungsvertrag Abweichungen geben) umfassen je nach Inhalt des Versicherungsvertrages die folgenden Versicherungsarten:

  • die Kfz-Haftpflichtversicherung
  • die Kfz-Kaskoversicherung (als Teilkaskoversicherung oder Vollkaskoversicherung)

Welche Betriebsarten sind versichert?

Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, für welche Betriebsarten Versicherungsschutz besteht. Üblicherweise sind Kfz-Handwerksbetriebe, Kfz-Handelsbetriebe und Kfz-Handels- und Handwerksbetriebe (gemischter Betrieb) versichert.

Was sind Kfz-Handwerksbetriebe?

Kfz-Handwerksbetriebe sind Unternehmen, in denen Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren Teilen gegen Entgelt ausgeführt werden.

Was sind Kfz-Handelsbetriebe?

Kfz-Handelsbetriebe sind Betriebe, die für eigene oder fremde Rechnung neue oder gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an- und verkaufen.

Was sind Kfz-Handels- und Handwerksbetriebe (gemischte Betriebe)?

Kfz-Handels- und Handwerksbetriebe sind Betriebe, die für eigene oder fremde Rechnung neue oder gebrauchte Fahrzeuge gewerbsmäßig an- und verkaufen sowie Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an fremden Fahrzeugen und deren Teilen gegen Entgelt ausführen.

Wo besteht Versicherungsschutz?

Für die versicherten Risiken besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Kfz-Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk nur für die im Versicherungsschein bezeichnete Betriebsstätte, soweit sich aus der versicherten Betriebsart oder den versicherten Risiken keine abweichende Regelung ergibt.

Welche Fahrzeuge sind mit dem roten Kennzeichen versichert?

Sie können Ihrem Versicherungsschein entnehmen, für welche der folgenden eigenen oder fremden Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht. Alle versicherungspflichtigen, nicht zugelassenen Fahrzeuge, wenn sie auf Ihre Veranlassung mit einem Ihnen von der Zulassungsbehörde zugeteilten

  • amtlich abgestempelten roten Kennzeichen
  • roten Versicherungskennzeichen oder
  • Kurzzeitkennzeichen

deutlich sichtbar versehen sind. Diese Fahrzeuge dürfen mit diesen Kennzeichen nur zu Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten im Rahmen Ihrer versicherten Betriebsart eingesetzt werden.

Was sind Probefahrten? 

Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs.

Was sind Prüfungsfahrten?

Prüfungsfahrten sind Fahrten zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück.

Was sind Überführungsfahrten?

Überführungsfahrten sind ausschließlich Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort.

Wenn Sie hiergegen (Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten) verstoßen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Für Fahrzeuge, die Sie mit einem Ihnen zugeteilten roten Kennzeichen, roten Versicherungskennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehen und zu einem Zweck verwenden, der keiner Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt entspricht, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Außerdem dürfen Sie es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Kennzeichen zweckwidrig verwendet wird.

Was ist nicht versichert in der Kfz-Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk?

Nicht versichert sind alle fremden Fahrzeuge, die bei Ihnen garagenmäßig untergestellt werden.

Garagenmäßige Unterstellung liegt vor, wenn die Obhut im Sinne von zur Erreichung des Zweckes Ihres Kfz-Handel- und Handwerksbetriebes nicht mehr oder noch nicht erforderlich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde sein Fahrzeug aus eigenem Interesse früher zu Ihnen bringt oder länger bei Ihnen belässt. Das ist nicht versichert.

Nicht versichert sind Fahrten mit Fahrzeugen ohne amtliches Kennzeichen.

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn eigene und fremde Fahrzeuge, die nach zulassungs- oder versicherungspflichtig, aber nicht zum Verkehr zugelassen sind, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden, ohne dass sie mit einem von der Zulassungsbehörde an Sie ausgegebenen roten Kennzeichen, roten Versicherungskennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehen sind. Dieser Ausschluss gilt nicht gegenüber Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht.

Nicht versichert sind finanzierte und geleaste Fahrzeuge, die im Eigentum eines Dritten stehen und von diesem versichert sind, es sei denn Versicherungsschutz ist im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart.

Nicht versichert ist in der Kaskoversicherung der Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung die entgeltliche Personen- oder Güterbeförderung und die gewerbsmäßige Fahrzeugvermietung, die Sie vornehmen, soweit es sich nicht um Werkstatt- oder Unfallersatzgeschäft handelt.

Mehr Informationen über eine Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung finden Sie hier:

Werkstattobhut in der Kfz-Handel-Handwerk-Versicherung

Hier finden Sie weitere Informationen.