Darf ich mein rotes Kennzeichen verleihen?

Darf ich mein rotes Kennzeichen verleihen?

Die Frage, ob man sein rotes Händlerkennzeichen verleihen darf, ist so alt wie das rote Kennzeichen selber. Die einzig richtige Antwort darauf lautet: Nein, Sie dürfen Ihr rotes Kennzeichen nicht verleihen.

Rotes Kennzeichen nicht verleihen

Lesen Sie bitte Ihre Versicherungsbedingungen (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung von Kfz-Handel- und -Handwerksbetrieben); dort steht üblicherweise:

„Versichert sind alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge, wenn und solange diese mit einem Ihnen von der Zulassungsstelle zugeteilten, amtlich abgestempelten roten Kennzeichen deutlich sichtbar zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten versehen sind. Nicht versichert sind Privatfahrten oder Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit Ihrem Kfz-Handel- und -Handwerksbetrieb stehen.“

Wenn Sie ein rotes Händlerkennzeichen an einen Dritten verleihen, dann unternimmt dieser üblicherweise eine Fahrt, die nicht im Zusammenhang mit Ihrem Kfz-Betrieb steht. Und somit ist diese Fahrt dann auch nicht versichert.

Betriebszweck des Kfz-Handels

In einem Urteil des OLG Stuttgart vom 31.08.2000 (7 U 123/00) wurde klargestellt, wann ein Fahrzeug über ein rotes Kennzeichen versichert ist: „Das rote Kennzeichen muss … unter Umständen angebracht worden sein, die mit dem Betriebszweck dieses Handelsgeschäfts und mit dem Willen des Betriebsinhabers, innerhalb dieses Betriebszwecks zu handeln, in irgendeiner Beziehung stehen.“

Betriebseigene Risiken

Auch der Bundesgerichtshof geht in seinem Urteil vom 28.06.2006 (IV ZR 316/04) davon aus, daß sich der Versicherungsschutz nur auf solche Fahrzeuge bezieht, „die mit dem Betrieb des Versicherungsnehmers in irgendeiner Beziehung“ stehen. „Das ergebe sich aus dem Vertragszweck, der nicht darauf gerichtet gewesen sei, betriebsfremde Risiken abzudecken, und zeige sich im Übrigen auch daran, dass in den weiteren Klauseln der Sonderbedingungen nur Regelungen hinsichtlich eigener und fremder Fahrzeuge des Versicherungsnehmers enthalten seien, soweit sie mit dessen Betrieb in Berührung kämen.“

Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt

In den Musterbedingungen (Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk) des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft steht sogar: „Für Fahrzeuge, die Sie mit einem Ihnen zugeteilten roten Kennzeichen, roten Versicherungskennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehen und zu einem Zweck verwenden, der keiner Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt entspricht, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Außerdem dürfen Sie es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Kennzeichen zweckwidrig verwendet wird.“

Stand: 27.05.2020 | Haben Sie Fragen zum roten Kennzeichen, die wir Ihnen beantworten können? Schreiben Sie uns eine Email.
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