Widerruf roter Dauerkennzeichen wegen Unzuverlässigkeit

Widerruf roter Dauerkennzeichen wegen Unzuverlässigkeit – hier erörtern wir eine juristische Entscheidung dazu. Was ist passiert?

Rotes Kennzeichen verliehen?

Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt (inklusive eines Handels für Kraftfahrzeuge) hat seit dem August 2012 ein rotes Dauerkennzeichen. Am 1. Mai 2014 wurde ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit der roten Nummer der Kfz-Werkstatt bewegt, ohne dass es sich dabei um eine Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt gehandelt hat.

Der Inhaber der Kfz-Werkstatt behauptet, dass rote Kennzeichen sei ihm am 30. April 2014 ohne sein Wissen von einem auf seinem Betriebsgelände abgestellten Fahrzeug entfernt und dann privat benutzt worden. Es habe sich um das erste Mal gehandelt, dass ein Kennzeichen abhanden gekommen sei. Anzeige sei deswegen nicht erstattet worden, da es sich um einen guten Kunden gehandelt habe. Der „gute Kunde“ habe sein Fehlverhalten mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 auch zugegeben.

Fahrzeugscheinheft nicht korrekt geführt?

Das zuständige Landratsamt forderte den Inhaber der Kfz-Werkstatt mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 auf, das zu dem Kennzeichen geführten Fahrzeugscheinheft und die Aufzeichnungen der Fahrten vorzuzeigen. Das Landratsamt stellte nun bei den Überprüfungen fest, das alle Aufzeichnungen im Jahr 2013 und alle bis zum 29. Oktober 2014 nur auf losen Din-A-4-Blättern und nicht in einem Fahrzeugscheinheft gemäß Anlage 9 zur FZV geführt worden waren. Auch waren die Eintragungen teilweise lückenhaft; Fahrtbeginn und Fahrtende waren nie ausgefüllt, die Fahrer teilweise nur mit Vornamen bezeichnet und die Fahrzeug-Identifikationsnummern entweder unvollständig oder überhaupt nicht eingetragen. Daraufhin widerrief das Landratsamt die Zuteilung des roten Dauerkennzeichens.

Widerruf roter Dauerkennzeichen wegen Unzuverlässigkeit

Dagegen hat der Kfz-Werkstatt-Inhaber geklagt, denn er wollte sein rotes Kennzeichen weiter nutzen können.

Vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 7. Juli 2015, Au 3 K 15.22) hat er verloren, denn „rote Dauerkennzeichen könnten nur zuverlässigen Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern zugeteilt werden. Schon die zahlreichen Verstöße gegen die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten belegten die Unzuverlässigkeit der Klägerin und rechtfertigten den Widerruf.“ Aber auch das Entwenden der roten Kennzeichen sei dem Kläger zuzurechnen, denn er „sei gehalten, die Kennzeichen sicher zu verwahren, was offensichtlich nicht geschehen sei.“

Gegen den Widerruf roter Dauerkennzeichen wegen Unzuverlässigkeit wollte der Kläger nun noch in Berufung gehen – jedoch ohne Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof München (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 2015, 11 ZB 15.1618) machte in seinem Beschluss nochmals deutlich, dass die Zuverlässigkeit dabei insbesondere voraussetzt, „dass kein Anlass zu der Befürchtung besteht, die Kennzeichen könnten missbräuchlich verwendet werden“. … „Die zu beachtenden Sorgfaltspflichten ergeben sich insbesondere aus § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV, wonach für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes (Anlage 9 zu § 16 Abs. 2 Satz 1 FeV) zu dessen Beschreibung zu verwenden und die Angaben zum Fahrzeug vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen sind. Darüber hinaus sind nach § 16 Abs. 2 Satz 5 FZV über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind.“

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