Rote Kennzeichen

Rote Kennzeichen

Rote Kennzeichen werden auch Händlerkennzeichen, Dauerkennzeichen oder Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung genannt. Von der Zulassungsstelle werden rote Kennzeichen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten für nicht zugelassene Fahrzeuge an zuverlässige Inhaber von Kfz-Betrieben (meist an Kfz-Händler und Inhabern von Kfz-Reparaturbetrieben) zugeteilt. Die Kennzeichennummer beginnt immer mit der Ziffer „06“. Das rote Kennzeichen ist keinem Fahrzeug fest zugeteilt und kann somit mehrfach für den eigenen Kfz-Betrieb verwendet werden.

Zuständige Zulassungsbehörde

Zuständig für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ist grundsätzlich die Zulassungsbehörde, in deren Zuständigkeit der Kfz-Händler, bzw. die Kfz-Werkstatt ihren Betriebssitz hat.

Voraussetzungen für die Zuteilung eines roten Kennzeichens

Der Antragsteller muss

  • zuverlässig sein,
  • einen Kfz-bezogenen, auf sich angemeldeten Gewerbebetrieb besitzen und
  • einen Bedarf an roten Kennzeichen nachweisen.

Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen wird die Zulassungsbehörde Ihnen kein rotes Kennzeichen zuteilen, bis Sie diese beglichen haben. Die Zulassung wird auch verweigert, solange ein halterbezogener Kraftfahrzeug-Steuerrückstand besteht.

Wenn jemand für Sie rote Kennzeichen beantragt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

Diese Unterlagen benötigen Sie für die Zulassung

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des Gewerbeinhabers, beziehungsweise aller Gewerbeinhaber (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten)
  • Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer)
  • Gewerbeanmeldung (bei juristischen Personen: zusätzlich Handelsregisterauszug und Personalausweis aller Geschäftsführer beziehungsweise Prokuristen)
  • Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie hier

    Der Nachweis der Zuverlässigkeit des Antragstellers ist in der Regel zu belegen durch:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
  • soweit kein Antragsformular vorgesehen ist: zusätzlich schriftliche Erläuterungen zum Bedarf

Der Ablauf - wie erhalte ich rote Kennzeichen?

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Sie sollten zusätzlich zum roten Kennzeichen eine – unseres Erachtens für Gewerbetreibende unbedingt notwendige – Betriebshaftpflichtversicherung für Ihren Kfz-Betrieb beantragen. Ohne Betriebshaftpflichtversicherung können Ihnen im Schadensfall große finanzielle Nachteile entstehen.

Die Kosten - was kostet mich das rote Kennzeichen?

495 Euro

im Jahr inklusive inklusive Versicherungssteuer

898 Euro

im Jahr inklusive inklusive Versicherungssteuer

1383 Euro

im Jahr inklusive inklusive Versicherungssteuer

Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen sind steuerbegünstigt und unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer. Die Kfz-Steuer für rote Kennzeichen beträgt pauschal jährlich 46,00 Euro für Krafträder und 191,00 Euro für alle übrigen Kraftfahrzeuge. Diese Steuer ist nicht in den Versicherungsprämien enthalten.

Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben. Laut der Gebührenordnung vom 01.01.2020 kann eine Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen zwischen 25,60 Euro bis 205,00 Euro kosten. Es wird empfohlen, die Gebühren im Einzelfall direkt bei der Zulassungsstelle zu erfragen. Die Kosten für die Prägung der Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

… zusätzliche Informationen erhalten Sie auf Überführungskennzeichen.net

Die Rechtsgrundlagen

Die Fahrzeugzulassungsverordnung (bspw. mit Informationen über Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten) finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html 

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (bspw. mit Informationen zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen) finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html

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