Rote Kennzeichen
Rote Kennzeichen werden auch Händlerkennzeichen, Dauerkennzeichen oder Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung genannt. Von der Zulassungsstelle werden rote Kennzeichen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten für nicht zugelassene Fahrzeuge an zuverlässige Inhaber von Kfz-Betrieben (meist an Kfz-Händler und Inhabern von Kfz-Reparaturbetrieben) zugeteilt. Die Kennzeichennummer beginnt immer mit der Ziffer „06“. Das rote Kennzeichen ist keinem Fahrzeug fest zugeteilt und kann somit mehrfach für den eigenen Kfz-Betrieb verwendet werden.
Zuständige Zulassungsbehörde
Zuständig für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ist grundsätzlich die Zulassungsbehörde, in deren Zuständigkeit der Kfz-Händler, bzw. die Kfz-Werkstatt ihren Betriebssitz hat.
Voraussetzungen für die Zuteilung eines roten Kennzeichens
Der Antragsteller muss
- zuverlässig sein,
- einen Kfz-bezogenen, auf sich angemeldeten Gewerbebetrieb besitzen und
- einen Bedarf an roten Kennzeichen nachweisen.
Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen wird die Zulassungsbehörde Ihnen kein rotes Kennzeichen zuteilen, bis Sie diese beglichen haben. Die Zulassung wird auch verweigert, solange ein halterbezogener Kraftfahrzeug-Steuerrückstand besteht.
Wenn jemand für Sie rote Kennzeichen beantragt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Diese Unterlagen benötigen Sie für die Zulassung
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des Gewerbeinhabers, beziehungsweise aller Gewerbeinhaber (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten)
- Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer)
- Gewerbeanmeldung (bei juristischen Personen: zusätzlich Handelsregisterauszug und Personalausweis aller Geschäftsführer beziehungsweise Prokuristen)
- Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) erhalten Sie hier
Der Nachweis der Zuverlässigkeit des Antragstellers ist in der Regel zu belegen durch:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
- soweit kein Antragsformular vorgesehen ist: zusätzlich schriftliche Erläuterungen zum Bedarf
Der Ablauf - wie erhalte ich rote Kennzeichen?
Sie sollten zusätzlich zum roten Kennzeichen eine – unseres Erachtens für Gewerbetreibende unbedingt notwendige – Betriebshaftpflichtversicherung für Ihren Kfz-Betrieb beantragen. Ohne Betriebshaftpflichtversicherung können Ihnen im Schadensfall große finanzielle Nachteile entstehen.
Die Kosten - was kostet mich das rote Kennzeichen?
495 Euro
im Jahr inklusive inklusive Versicherungssteuer
- Kfz-Haftpflichtversicherung für rote Kennzeichen, wir empfehlen Kaskoschutz
- Deckung 100 Mio. Euro pauschal, maximal 8 Mio. Euro je geschädigte Person
- inklusive Verkehrsrechtsschutz für rote Kennzeichen mit 150 Euro Selbstbehalt
- Es gelten Versicherungsbedingungen
898 Euro
im Jahr inklusive inklusive Versicherungssteuer
- Kfz-Haftpflichtversicherung und Teilkasko-Versicherung für rote Kennzeichen, wir empfehlen eine Vollkaskoversicherung
- Kfz-Haftpflicht-Deckung 100 Mio. Euro pauschal, max. 8 Mio. Euro je geschädigte Person
- Teilkaskoversicherung mit 150 Euro Selbstbehalt (SB)/ 500 Euro SB bei Hagel
- inklusive Verkehrsrechtsschutz für rote Kennzeichen mit 150 Euro Selbstbehalt
- Es gelten Versicherungsbedingungen
1383 Euro
im Jahr inklusive inklusive Versicherungssteuer
- Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkasko-Versicherung für rote Kennzeichen
- Kfz-Haftpflicht-Deckung 100 Mio. Euro pauschal, max. 8 Mio. Euro je geschädigte Person
- Vollkaskoversicherung mit 500 Euro Selbstbehalt (SB) inkl. Teilkaskoversicherung mit 150 Euro SB und 500 Euro SB bei Hagel
- inklusive Verkehrsrechtsschutz für rote Kennzeichen mit 150 Euro Selbstbehalt
- Es gelten Versicherungsbedingungen
Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen sind steuerbegünstigt und unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer. Die Kfz-Steuer für rote Kennzeichen beträgt pauschal jährlich 46,00 Euro für Krafträder und 191,00 Euro für alle übrigen Kraftfahrzeuge. Diese Steuer ist nicht in den Versicherungsprämien enthalten.
Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben. Laut der Gebührenordnung vom 01.01.2020 kann eine Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen zwischen 25,60 Euro bis 205,00 Euro kosten. Es wird empfohlen, die Gebühren im Einzelfall direkt bei der Zulassungsstelle zu erfragen. Die Kosten für die Prägung der Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
… zusätzliche Informationen erhalten Sie auf Überführungskennzeichen.net
Die Rechtsgrundlagen
Die Fahrzeugzulassungsverordnung (bspw. mit Informationen über Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten) finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html
Das Gesetz ist Ländersache. Für das Land Brandenburg finden Sie es bspw. hier: https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212185
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (bspw. mit Informationen zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen) finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
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