Rechtsschutz für Selbstständige

Rechtsschutz für Selbstständige (§ 28 B Absatz 7 ARB 2007)

Wer ist geschützt?
a) Versicherungsschutz besteht für Sie als Versicherungsnehmer bzw. als Inhaber eines Gewerbebetriebes, als freiberuflich Tätiger oder als sonstiger Selbstständiger im beruflichen Bereich. Mitversichert sind die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie (nicht im Arbeits-Rechtsschutz).
b) Für Sie und ggf. Ihren Ehepartner (bzw. den mitversicherten Lebenspartner) und die minderjährigen Kinder besteht Versicherungsschutz
- im privaten Bereich
- im beruflichen Bereich für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten
- im Verkehrsbereich
- als Eigentümer und Halter aller auf den Versicherungsnehmer und die oben unter b) genannten Personen zugelassenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger
- als Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern
- als Fahrer und Insasse von Fahrzeugen

Die volljährigen, unverheirateten Kinder sind im beruflichen Bereich für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und im privaten Bereich sowie im Verkehrsbereich als Fahrer fremder Fahrzeuge mitversichert, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Im Verkehrsbereich mitversichert sind alle berechtigten Fahrer und Insassen der versicherten oder zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Fahrzeuge.
Sie sind als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter der selbst bewohnten Wohnung bzw. des selbst bewohnten Einfamilienhauses im Inland geschützt. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter des gewerblich selbst genutzten Objektes im Inland.

Wie sind Sie geschützt?
- Erweiterte telefonische Anwaltsberatung (keine Wartezeit). Für Ihre versicherten Lebensbereiche bieten wir Ihnen eine telefonische Anwaltsberatung – auch wenn sich ein Problem erst anbahnt. Sie erhalten sofort fachlich fundierte Hilfe, ohne Wartezeit, ohne Ausschlüsse und können mit der richtigen Vorgehensweise den Fortgang entscheidend beeinflussen.

- Schadenersatz-Rechtsschutz (keine Wartezeit)
a) Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz
b) Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz
Wenn Sie Ihre Forderungen auf Schadenersatz durchsetzen müssen, z.B. Arzt- und Krankenhauskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungskosten.

- Straf-Rechtsschutz (keine Wartezeit)
a) Allgemeiner Straf-Rechtsschutz
Wenn Sie einen Verteidiger brauchen, z.B. weil Ihnen vorgeworfen wird, eine Ordnungswidrigkeit oder fahrlässig eine Straftat begangen zu haben, oder in Angelegenheiten des Disziplinar- und Standesrechts.
Unter der Voraussetzung, dass das Ermittlungsverfahren nach §§ 153 bzw. 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, haben Sie im privaten Bereich im Allgemeinen Straf-Rechtsschutz rückwirkenden Rechtsschutz bei folgenden reinen Vorsatztaten: Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Beleidigung oder Steuerhinterziehung.
b) Verkehrs-Straf-Rechtsschutz
Wenn Sie einen Verteidiger brauchen, z.B. weil Ihnen vorgeworfen wird, bei der Teilnahme am Verkehr eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen zu haben.

- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (3 Monate Wartezeit)
a) im privaten Bereich
Wenn es zu Auseinandersetzungen aus Verträgen des täglichen Lebens kommt, z.B. wegen Kauf-, Reparatur-, Dienst-, Werk-, Darlehens- oder Versicherungsverträgen mit anderen Gesellschaften. Versicherungsschutz besteht auch, wenn es um die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen geht, z.B. Eigentum, Besitz oder Pfandrecht.
b) Verkehrs-Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(keine Wartezeit bei einem Kauf- oder Leasingvertrag über ein fabrikneues Kraftfahrzeug)
Wenn es bei Verträgen rund um Ihr Fahrzeug Ärger gibt, z.B. wegen Kauf, Verkauf, Miete, Leihe, Finanzierung, Reparatur, Ersatzteilkauf oder Autoversicherungen. Weltweiter Versicherungsschutz besteht, wenn die Verträge über das Internet geschlossen werden (außerhalb Europas bis zu 30.000 Euro).

- Arbeits-Rechtsschutz (3 Monate Wartezeit)
Wenn Sie als Arbeitgeber Ihre rechtlichen Interessen gegenüber den in Ihrem Betrieb beschäftigten Personen geltend machen wollen, z.B. wegen des Arbeitsentgeltes, einer Kündigung, des Urlaubsanspruches, der Ausbildungsvergütung oder eines Pensionsanspruches. Darüber hinaus besteht Rechtsschutz für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten.

- Sozialgerichts-Rechtsschutz (3 Monate Wartezeit)
Wenn es vor deutschen Gerichten zu Auseinandersetzungen wegen der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Arbeitsvermittlung kommt, z.B. wegen der Anrechnung von Beitragsmonaten sowie von Ersatz- und Ausfallzeiten, der Anerkennung von Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen, Heilungs- und Kurkosten, dem Arbeitslosengeld, dem Kindergeld oder dem Mutterschutz. Rechtsschutz besteht auch bei Streitigkeiten wegen Berufsunfähigkeit vor Verwaltungsbehörden oder vor Verwaltungsgerichten.

- Steuer-Rechtsschutz (3 Monate Wartezeit)
Wenn es vor deutschen Finanz- oder Verwaltungsgerichten um Steuern oder Abgaben geht,
a) im privaten Bereich und aus nichtselbstständiger Tätigkeit, z.B. wegen der Schenkungs-, Lohn- oder Einkommensteuer
b) im betrieblichen Bereich, z.B. wegen der Anerkennung von geschäftlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben
c) Verkehrs-Steuer-Rechtsschutz, z.B. wegen der Kraftfahrzeugsteuer
d) Wohnungs- und Grundstücks-Steuer-Rechtsschutz, z.B. wegen der Grundsteuer.

- Beratungs-Rechtsschutz (keine Wartezeit)
Wenn es aufgrund einer Änderung Ihrer Rechtslage in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten um eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt oder Notar geht, z.B. wegen Unterhalt, Sorgerecht, Testament oder Vormundschaft.

- Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (keine Wartezeit)
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer versicherten Person als Nebenkläger oder Zeuge in Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Täter, für den Täter-Opfer-Ausgleich und für Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Opferentschädigungsgesetz.

- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (3 Monate Wartezeit)
Wenn Sie Ihre Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen oder dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen durchsetzen müssen, z.B. wegen Mieterhöhungen, Kündigung, Räumung, Kautionen, nachbarrechtlichen Streitigkeiten oder Grundbuchsachen.

- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (3 Monate Wartezeit)
Wenn es vor Verwaltungsbehörden bzw. -gerichten um verkehrsrechtliche Angelegenheiten geht, z.B. wegen der Einschränkung oder dem Entzug der Fahrerlaubnis (auch "Führerschein auf Probe"), der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches oder der Verpflichtung zum Verkehrsunterricht.

- Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten Bereich (3 Monate Wartezeit)
Wenn es vor Verwaltungsgerichten um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im privaten Bereich geht, z.B. wegen Wehr-/Ersatzdienst, Kindergartenplatz.

- Fußgänger-Rechtsschutz (keine Wartezeit)
Für die Geltendmachung eigener Schadenersatzansprüche oder die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen zu haben - als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Die Wartezeit besteht nicht, wenn das Risiko anderweitig versichert war und im unmittelbaren Anschluß an die seit mindestens 3 Monaten bestehende Vorversicherung übernommen wird.

Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für Sie im Rechtsschutzfall:
- die Anwalts- und Gerichtskosten
- die Kosten für das Gutachten eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen in verkehrsrechtlichen Straf- und Bußgeldverfahren
- die Kosten für ein technisches Gutachten, wenn es bei Kauf, Verkauf oder Reparatur Ihres Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers Streitigkeiten gibt
- die Kosten eines im Ausland ansässigen Sachverständigen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.

Warum eine Rechtschutzversicherung?

Die Rechtsschutzversicherung bietet Ihnen:
die Übernahme der notwendigen Vorschüsse und Kosten bis zu 500.000 Euro je Rechtsschutzfall (davon bis zu 50.000 Euro außerhalb Europas); zusätzlich die Bereitstellung einer Strafkaution bis zu 200.000 Euro (als zinsloses Darlehen) zur Verschonung vor Strafverfolgungsmaßnahmen (Haft), freie Anwaltswahl - die Versicherungsgesellschaft ist Ihnen dabei auch gerne behilflich, Sicherheit bei Rechtsfällen mit Gerichtsstand in Europa, auf den Kanaren und Madeira sowie den außereuropäischen Mittelmeerländern, auch wenn sie außerhalb dieses Geltungsbereichs eingetreten sind, weltweiten Versicherungsschutz -unabhängig vom Gerichtsstand- bis max. 50.000 Euro, wenn der Versicherungsfall im Rahmen einer bis zu sechswöchigen Urlaubs- oder Geschäftsreise eintritt und nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Immobilien steht, für private Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden.

Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für Sie im Rechtsschutzfall:
die gesetzliche Vergütung eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes Ihrer Wahl bzw. eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Rahmen des Steuer-Rechtsschutzes, wenn Sie mehr als 100 km Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen; bei inländischen Prozessen wahlweise die gesetzliche Vergütung eines Korrespondenzanwalts oder die Reisekosten des Rechtsanwalts zum Ort des zuständigen Gerichts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Korrespondenzanwalts; bei einem Rechtsschutzfall im Ausland die gesetzliche Vergütung eines Korrespondenzanwalts, die Gerichtskosten einschl. der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die das Gericht beizieht, die Prozeßkosten des Gegners, falls Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind, die Kosten des Gerichtsvollziehers, die Reisekosten, wenn Sie zum zuständigen Gericht im Ausland reisen müssen, weil Ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde, die Übersetzungskosten der für die Interessenwahrnehmung im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen.

Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige

Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige
(nach § 1 Absatz 1 a) Annex-SSR 2007 als Ergänzung zum PBV-RS für Selbstständige nach § 28 ARB 2007)

Wer ist geschützt?
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer bzw. die genannte(n) Person(en) im beruflichen Bereich. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

Wie sind Sie geschützt?
Der Versicherungsschutz umfaßt Straf- und Ordnungswidrigkeiten-, disziplinar- und standesrechtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit der versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit stehen. Nach Rechtskraft sind Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art eingeschlossen. Bei nur vorsätzlich begehbaren Straftaten besteht Versicherungsschutz, soweit der Versicherungsnehmer bzw. die im Versicherungsschein genannte Person selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung zustimmt und kein Verbrechen vorgeworfen wird. Wird rechtskräftig festgestellt, daß der Versicherte die Straftat vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Als Rechtsschutzfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. eines disziplinar- und standesrechtlichen Verfahrens oder die Aufforderung zur Zeugenaussage.

Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für Sie im Rechtsschutzfall:
- Verfahrenskosten die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren
- eigene Rechtsanwaltskosten für Sie als Versicherungsnehmer bzw. die im Versicherungsschein genannte Person die angemessene Vergütung (Honorarvereinbarung) sowie die üblichen Auslagen eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes für: - die Verteidigung in den versicherten Verfahren; - die Beistandsleistung (Zeugenbeistand) bei der Vernehmung als Zeuge in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn der Zeuge die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muß; - eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit, die dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfaßten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen; - die notwendige strafrechtliche Vertretung bei Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, damit die Ausweitung des Ermittlungsverfahrens auf Betriebsangehörige vermieden wird (Firmenstellungnahme)

für sonstige mitversicherte Personen die gesetzliche Vergütung (RVG) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes für die Verteidigung in den versicherten Verfahren
- Reisekosten des Rechtsanwaltes zum zuständigen Gericht oder an den Sitz der Ermittlungsbehörde, bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Anwälten geltenden Sätze
- eigene Sachverständigenkosten; die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind
- Nebenklagekosten; die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand
- Reisekosten des Versicherten zum zuständigen ausländischen Gericht, soweit sein persönliches Erscheinen angeordnet ist, bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Anwälten geltenden Sätze
- Dolmetscherkosten des Versicherten sofern der Versicherte im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht wird
- Übersetzungskosten für die Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit diese für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig sind.