Pflicht zur Eintragung in das Fahrzeugscheinheft

Kfz-Betriebe, die ein rotes Kennzeichen nutzen, haben zahlreiche Pflichten. Wenn man diese nicht befolgt, können (bestenfalls nur) Bußgelder auferlegt werden. Hier eine Übersicht, was es kostet, wenn man beispielsweise seiner Pflicht zur Eintragung in das Fahrzeugscheinheft nicht nachkommt. Schlimmer noch als das Bußgeld ist jedoch ein evtl. nicht vorhandener Versicherungsschutz bei diesen Verstößen. Bei Fragen zum Versicherungsschutz helfen wir Ihnen gerne weiter.

Bußgelder im Zusammenhang mit Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten

(Anlage BKatV in der Fassung vom 17.6.2016, gültig bis 30.09.2017)

Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben.
(§ 16 Absatz 2 Satz 3, 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 48 Nummer 15, 18 FZV), Regelsatz: 10 Euro

Kurzzeitkennzeichen für andere als Probe- oder Überführungsfahrten verwendet.
(§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 FZV, § 48 Nummer 15a FZV), Regelsatz: 50 Euro

Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.
(§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 FZV, § 48 Nummer 15b FZV), Regelsatz: 50 Euro

Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet.
(§ 16a Absatz 3 Satz 4 FZV, § 48 Nummer 16 FZV), Regelsatz: 50 Euro

Verstoß gegen die Pflicht zur Eintragung in das Fahrzeugscheinheft

Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen.
(§ 16 Absatz 2 Satz 5, 6 FZV, § 48 Nummer 6, 17 FZV), Regelsatz: 25 Euro

Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen nicht mitgeführt.
(§ 16 Absatz 2 Satz 4 FZV, § 17 Absatz 2 Satz 1 FZV, § 48 Nummer 5 FZV), Regelsatz: 10 Euro

Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt.
(§ 16a Absatz 3 Satz 1 FZV, § 48 Nummer 5 FZV), Regelsatz: 20 Euro

Kommen Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse Ihrer Pflicht zur Eintragung in das Fahrzeugscheinheft und allen anderen hier angesprochenen Punkten nach.

Hier finden Sie weitere Informationen.