Keine Pkw-Maut für rote Kennzeichen

Laut der Zeitschrift AUTOHAUS hat das Bundesverkehrsministerium mitgeteilt, daß der Gesetzentwurf vorsieht, Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nicht in die Infrastrukturabgabenpflicht (Pkw-Maut) miteinzubeziehen. Auch Pkw mit dem maximal fünf Tage gültigen Kurzzeitkennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten (gemäß §16 FZV) sollen von der Maut befreit bleiben. (Quelle: Autohaus)

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen“ heißt es in § 2, der die Ausnahmen von der Abgabenpflicht regelt:

„Zu Absatz 1: Nach Nummer 1 ist für Kraftfahrzeuge, die nach § 3 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen und nicht nach § 3 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf Antrag zugelassen sind, keine Infrastrukturabgabe zu entrichten. Ausgenommen sind ferner auch nicht zugelassene Fahrzeuge mit roten Kennzeichen (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten sowie Oldtimer mit roten Kennzeichen). Für Kraftfahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Zulassungsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaats fallen und die einem der Ausnahmetatbestände in § 3 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechen, ist ebenfalls keine Infrastrukturabgabe zu entrichten.“

Lkw-Maut für rote Kennzeichen

Hinsichtlich der bestehenden Lkw-Maut gilt etwas anderes: So hat das Verwaltungsgericht Köln geurteilt, dass es unerheblich ist, wie ein Fahrzeug zugelassen ist. Es kommt für die Lkw-Maut nur auf die gesetzlichen Bestimmungen an: „Die Mautpflicht gilt für Lkw ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen grundsätzlich auf allen Bundesautobahnen (BAB) einschließlich Rastanlagen und beginnt mit der Auffahrt auf die Autobahn. Die Tonnagegrenze wurde am 1. Oktober 2015 von 12 Tonnen auf 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht herabgesenkt.“ (Quelle: Bundesamt für Güterverkehr)

„Der Umstand, dass es sich … um eine Überführungsfahrt handelte, ist nach den dargelegten Grundsätzen für die Frage der Mautpflichtigkeit ebenso unbeachtlich wie die Zulassung des Fahrzeugs für diese Fahrt mit einem roten Dauerkennzeichen, da es sich um Umstände der konkreten Fahrt handelt, die nichts über die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr aussagen.“ (VG Köln, Urteil vom 27. Februar 2009, Aktenzeichen 27 K 1393/07)

Hier finden Sie weitere Informationen.